Obersimten: Verbrennen von Grünabfällen
Aus gegebenem Anlass und unter den aktuellen Umständen will die Ortsgemeinde eine Hilfestellung und Anleitung beim Verbrennen von Grünabfällen geben.
Bitte beachten Sie beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen die Landesverordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen und ergänzend dazu das Landesnaturschutzgesetz. Diese unterscheiden zwischen dem Verbrennen von mehr oder weniger als 3 cbm pflanzlicher Abfälle (siehe § 2 der LVO) und der betroffenen Fläche. Ab einem Volumen von 3 cbm ist der Handelnde verpflichtet, das Verbrennen vorab anzuzeigen. Wenden Sie sich dazu bitte unter 06331 872 109 an die Verbandsgemeindeverwaltung. Dort erhalten Sie detaillierte Informationen.
Achten Sie unbedingt darauf, dass sich das Feuer nicht weiter ausbreitet und unbeherrschbar wird. In diesen Fällen können Geldbußen drohen. Diese leiten sich aus dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege §39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) Absatz 5 ab. Es ist verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Schützen Sie also Ihre Umwelt und sich vor Geldbußen bis zu 10.225,84 Euro (für Flächen über 200 qm) für das Abbrennen von vorgenannten Flächen.
Thorsten Höh, Ortsbürgermeister
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